Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,)
    3. Ziffer 3
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, handelt; Paragraph 98, Absatz 5, ist auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;
    5. Ziffer 5
      Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 35, BörseG erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Paragraphen 22 bis 22q und 25 bis 27;
    8. Ziffer 8
      den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
    9. Ziffer 9
      den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 12 und 13, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 25 bis 29, Paragraph 30,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36,, 37 und 39a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7 und des römisch XIX. Abschnitts;
    10. Ziffer 10
      Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 22 i,, 26, 26a, 39a und 74.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3 bis 14 und des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    6. Ziffer 6
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    7. Ziffer 7
      Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;
    8. Ziffer 8
      Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    9. Ziffer 9
      Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß Paragraph 93, Absatz eins, sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7 und Paragraph 75 ;,
    2. Ziffer 2
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
    6. Ziffer 6
      anerkannte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 31, Litera b,, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Artikel 3, Nummer 1 Litera p, der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
    7. Ziffer 7
      AIFM gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten;
  4. Absatz 4Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die Paragraphen 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Absatz 8, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4 aFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 22 bis 22q, Paragraph 23, Absatz 6,, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
  6. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
  7. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
  8. Absatz 7Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,
    1. Litera a
      ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,
    2. Litera b
      ist Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß Paragraph 39, BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 20, BMSVG mitheranzuziehen ist,
    3. Litera c
      sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 22 bis 22q, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 3 bis 14, Paragraphen 26,, 26a, 29, 39a und Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
      Paragraph 27, ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;
    4. Litera d
      unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Ziffer eins und Paragraph 20, BMSVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.
  9. Absatz 8Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b und Paragraph 79, Absatz 4, sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. Paragraph 79, Absatz 4 a, ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
  10. Absatz 9In Bezug auf die Einhaltung der Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11,, Paragraphen 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006 findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40153769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P3/NOR40153769

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