Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 26b

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einziehung von Eigenmitteln

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsKapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
  5. Absatz 5Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
  6. Absatz 6Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz , ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
  7. Absatz 7Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
  8. Absatz 8Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Finanzsituation

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P26b/NOR40156199

Navigation im Suchergebnis