Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 25

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu Paragraph 25, zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
  2. Absatz 2Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Absatz eins,, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in Paragraph 69, genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
    1. Ziffer eins
      zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
    4. Ziffer 4
      zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
  4. Absatz 4Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
  5. Absatz 5Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P25/NOR40198751

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