Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle
BGBl. I Nr. 184/2013
Text
Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen
§ 24b.Paragraph 24 b,
Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;nicht über Ziffer eins, erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;die Bagatellschwelle gemäß Ziffer eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.
Anmerkung
EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 141/2006
Schlagworte
Devisenposition
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40081127