Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Text

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

Paragraph 24 b,

Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. Ziffer 2
    nicht über Ziffer eins, erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
  3. Ziffer 3
    die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  4. Ziffer 4
    unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  5. Ziffer 5
    die Bagatellschwelle gemäß Ziffer eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
  6. Ziffer 6
    das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Devisenposition

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24b/NOR40081127

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