Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kapitalerhaltungsplan

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
  2. Absatz 2Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts;
    3. Ziffer 3
      einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      weitere Informationen, die die FMA für die in Absatz 3, vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
  3. Absatz 3Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
  4. Absatz 4Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Absatz 3,, so hat sie
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder
    2. Ziffer 2
      ihre Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auszuüben, um strengere als die in Paragraph 24, angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.
    Die FMA kann Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 auch kumulativ anwenden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Einnahmenschätzung

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24a/NOR40156139

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