(1)Absatz einsKreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.