Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

31.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

Konsolidierte Eigenmittel

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 24 a,, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß Paragraph 24 b und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Absatz 2Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:
    1. Ziffer eins
      Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, UGB, die Anteile anderer Gesellschafter begründen;
    2. Ziffer 2
      ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, Absatz 3, UGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
    3. Ziffer 3
      Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
    4. Ziffer 4
      ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des Paragraph 264, Absatz 2, UGB.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer 4, für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Absatz 4,) einbezogen werden;
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 4, kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB verwendet werden und Paragraph 263, Absatz 2, HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
    4. Ziffer 4
      die Beträge gemäß Absatz 2, können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.
  4. Absatz 3 aAbsatz eins und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Absatz eins und 2 anzuwenden.
  5. Absatz 4Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des Paragraph 262, HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  6. Absatz 5Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40134895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P24/NOR40134895

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