(1)Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 24 a,, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß Paragraph 24 b und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,