kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Ziffer 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;