Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;
Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen;Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 6 hinzuzurechnen;