Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des Paragraph 22,, hinzuzurechnen;