Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22q

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Text

Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

Paragraph 22 q,
  1. Absatz einsKreditinstitute können abweichend von Paragraph 22 o, das Mindesteigenmittelerfordernis für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 genannten Risikoarten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
    4. Ziffer 4
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
  2. Absatz 2Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Absatz eins, sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
  3. Absatz 3Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, eine der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einmalig eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Kaufposition

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22q/NOR40081123

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