Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22o

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22o

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Text

Risikoarten des Handelsbuchs

Paragraph 22 o,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Absatz 2, zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.
  2. Absatz 2Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
    1. Ziffer eins
      das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    3. Ziffer 3
      das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,
    4. Ziffer 4
      das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    5. Ziffer 5
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    6. Ziffer 6
      das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    7. Ziffer 7
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    8. Ziffer 8
      die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,
    9. Ziffer 9
      das Abwicklungsrisiko,
    10. Ziffer 10
      das Kontrahentenausfallsrisiko,
    11. Ziffer 11
      das Warenpositionsrisiko und
    12. Ziffer 12
      das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Anwendung von Modellen gemäß Absatz 3, ist der FMA gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Absatz 2, genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, zu umfassen. Soweit in den Anhängen römisch eins bis römisch IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Deltafaktor, Gammafaktor, Warenpositionsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22o/NOR40081121

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