sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie insonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (Paragraph 2, Ziffer 35, Litera f,) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in