Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22n

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013

Text

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

Positionen des Handelsbuchs

Paragraph 22 n,
  1. Absatz einsDem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.
  2. Absatz 2Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.
  3. Absatz 3Die Einbeziehung von Positionen gemäß Absatz eins, in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
  4. Absatz 4Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Absatz eins, für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
    1. Ziffer eins
      aktuelle Börsekurse oder
    2. Ziffer 2
      rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.
  5. Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 haben Anhang römisch VII der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Absatz 4,
    Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Ankaufskurs, Preisschwankung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22n/NOR40081120

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