(2)Absatz 2Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs X, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.