(4)Absatz 4Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.