Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22f

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

Paragraph 22 f,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  2. Absatz 2Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Verordnung hat hinsichtlich Ziffer eins und 2 dem Anhang römisch IX, Teil 4, und hinsichtlich Ziffer 3, dem Anhang römisch IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22f/NOR40081111

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