Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22d

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

Paragraph 22 d,
  1. Absatz einsDer Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des Paragraph 22 e, Absatz eins bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.
  2. Absatz 2Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
    2. Ziffer 2
      die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
  3. Absatz 3Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen (“Matched-Pairs-Ansatz”):
    1. Ziffer eins
      Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
    2. Ziffer 2
      die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
    3. Ziffer 3
      die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
      1. Litera a
        bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
      2. Litera b
        bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
      3. Litera c
        bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Schlagworte

Kaufposition

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22d/NOR40008221

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