Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsDas Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
    1. Ziffer eins
      das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß Paragraph 22 g,,
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß Paragraph 22 h, Absatz 3, Ziffer 9, oder Paragraph 22 h, Absatz 4, Ziffer 6,,
    3. Ziffer 3
      das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß Paragraph 22 j, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,,
    7. Ziffer 7
      die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      Abwicklungsrisiken gemäß Paragraph 22 l,,
    9. Ziffer 9
      Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2,,
    10. Ziffer 10
      Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins,,
    11. Ziffer 11
      das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 22 o,,
    12. Ziffer 12
      das Warenpositionsrisiko gemäß Paragraph 22 p, und
    13. Ziffer 13
      Risikopositionen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2,
  2. Absatz 2Kreditinstitute können abweichend von Absatz eins, das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
    4. Ziffer 4
      die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.
  3. Absatz 3Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Absatz 2, gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
  4. Absatz 4Überschreitet ein Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder
    2. Ziffer 2
      einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
    genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Absatz eins, kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Wertpapierleihgeschäft, Kaufposition, Kaufposition,
Wertpapierverleihgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22b/NOR40008220

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