(4)Absatz 4Überschreitet ein Kreditinstitut
an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oderan zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder
einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Absatz eins, kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.