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Bankwesengesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünf. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht

Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsStellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. Absatz 3Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:
    1. Ziffer eins
      Den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      den Anforderungen für Großkredite gemäß Artikel 392,, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Ziffer 3
      den Offenlegungspflichten gemäß Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. Ziffer 4
      dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß Paragraph 23 ;,
    5. Ziffer 5
      den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    6. Ziffer 6
      den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
    7. Ziffer 7
      von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
    Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Absatz eins, nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  4. Absatz 4Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 3, setzt Folgendes voraus:
    1. Ziffer eins
      Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;
    2. Ziffer 2
      den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  5. Absatz 5Die FMA überprüft die nach Absatz 3, festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Artikel 458, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Absatz 3, vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  6. Absatz 6Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Absatz 3, verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Absatz 3, aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.
  7. Absatz 7Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  8. Absatz 8Die FMA kann die gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen gemäß Paragraph 10, mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  9. Absatz 9Unabhängig vom Verfahren gemäß Absatz eins bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:
    1. Ziffer eins
      die Großkreditobergrenze gemäß Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und
    2. Ziffer 2
      die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,
    wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Ziffer eins und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. § 22 wurde gemäß BGBl. I Nr. 159/2012 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40189817

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22a/NOR40189817

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