(1)Absatz einsStellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 458, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.