(3)Absatz 3Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach § 22g Abs. 3 Z 2 an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (§ 2 Z 44) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (§ 2 Z 45) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die gemäß § 22g ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 22 g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 44,) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 45,) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, um die gemäß Paragraph 22 g, ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.