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Bankwesengesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, die gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Absatz 4, zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.
  2. Absatz 2Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;
    2. Ziffer 2
      der Forderungswert eines in Anlage 1 zu Paragraph 22, genannten außerbilanzmäßigen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:
      1. Litera a
        hohem Kreditrisiko: 100 vH;
      2. Litera b
        mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;
      3. Litera c
        unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;
      4. Litera d
        niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;
    3. Ziffer 3
      der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu Paragraph 22, ist gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Rechnung zu tragen ist;
    4. Ziffer 4
      der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 22 g, Absatz 8, bestimmt werden.
  3. Absatz 3Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 22 g und 22h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 44,) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 45,) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, um die gemäß Paragraph 22 g, ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.
  4. Absatz 4Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Ziffer 13, durch Verordnung der FMA gemäß Absatz 7, bestimmt. Die Forderungsklassen sind:
    1. Ziffer eins
      Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;
    2. Ziffer 2
      Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Gebietskörperschaften;
    4. Ziffer 4
      Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;
    5. Ziffer 5
      Forderungen an internationale Organisationen;
    6. Ziffer 6
      Forderungen an Institute;
    7. Ziffer 7
      Forderungen an Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      Retail-Forderungen;
    9. Ziffer 9
      durch Immobilien besicherte Forderungen;
    10. Ziffer 10
      überfällige Forderungen;
    11. Ziffer 11
      Forderungen mit hohem Risiko;
    12. Ziffer 12
      Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;
    13. Ziffer 13
      Verbriefungspositionen;
    14. Ziffer 14
      kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;
    15. Ziffer 15
      Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;
    16. Ziffer 16
      sonstige Posten.
  5. Absatz 5Für die Zwecke des Absatz 4 und der auf Grund des Absatz 7, erlassenen Verordnung der FMA sind:
    1. Ziffer eins
      internationale Organisationen:
      1. Litera a
        die Europäischen Gemeinschaften;
      2. Litera b
        der Internationale Währungsfonds;
      3. Litera c
        die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
    2. Ziffer 2
      Retail-Forderungen:
      Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;
      2. Litera b
        die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;
      3. Litera c
        der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150, Absatz eins, Litera j, der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
      der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;
    3. Ziffer 3
      überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;
    4. Ziffer 4
      Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;
    5. Ziffer 5
      gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, InvFG 2011 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang römisch VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
  6. Absatz 6Für Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4, Ziffer 13, sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, zu ermitteln.
  7. Absatz 7Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Gewichte, die den in Absatz 4, genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Ziffer 13, zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;
    4. Ziffer 4
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.
    Die Verordnung hat hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 dem Anhang römisch VI, Teil 1 sowie dem Artikel 153, der Richtlinie 2006/48/EG und hinsichtlich der Ziffer 4, dem Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in Anhang römisch VI, Teil 1 und 3 und in Artikel 153, für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  8. Absatz 8Forderungen eines Kreditinstituts können gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:
    1. Ziffer eins
      es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist
      1. Litera a
        ein Kreditinstitut,
      2. Litera b
        eine Finanz-Holdinggesellschaft,
      3. Litera c
        ein Finanzinstitut,
      4. Litera d
        ein Anbieter von Nebendienstleistungen oder
      5. Litera e
        eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 WAG 2007;
    3. Ziffer 3
      der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, einbezogen;
    4. Ziffer 4
      bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;
    5. Ziffer 5
      der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;
    6. Ziffer 6
      ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.
  9. Absatz 9Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Positionen;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, Ziffer 2,, 5 und 6 sind erfüllt;
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);
    4. Ziffer 4
      die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Ziffer 3, im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;
    5. Ziffer 5
      das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3,) sicherzustellen;
    6. Ziffer 6
      das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;
    7. Ziffer 7
      das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich
      1. Litera a
        einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder
      2. Litera b
        einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;
    8. Ziffer 8
      die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;
    9. Ziffer 9
      eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Systems ist zu unterlassen;
    10. Ziffer 10
      das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einem im wesentlichen homogenen Geschäftsprofil verpflichtet haben;
    11. Ziffer 11
      die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Ziffer 5, wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Ziffer 5, zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.
  10. Absatz 10Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Absatz 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.
  11. Absatz 11Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 7, für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, Absatz eins,, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Absatz 13 ;, dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder
    2. Ziffer 2
      Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Absatz 4, Ziffer eins, nach Maßgabe des Absatz 12,
  12. Absatz 12Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder
    2. Ziffer 2
      die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.
  13. Absatz 13Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
  14. Absatz 14Forderungen gemäß Absatz 4, Ziffer 6, erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

Anmerkung

1. vgl. § 103e
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Risikobewertungsverfahren, Risikomessverfahren, Gewinnrechnung

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40130285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P22a/NOR40130285

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