Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22a.Paragraph 22 a,
Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten: Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.