Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 21h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21h

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

Paragraph 21 h,

Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß Paragraphen 21 a,, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40115472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21h/NOR40115472

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