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Bankwesengesetz § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das

operationelle Risiko

Paragraph 21 d,
  1. Absatz einsDie Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      die quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die qualitativen Anforderungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    2. Ziffer 2
      eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
    3. Ziffer 3
      eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
    4. Ziffer 4
      ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
    5. Ziffer 5
      eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
  3. Absatz 3Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die statistische Angemessenheit,
    2. Ziffer 2
      die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
    3. Ziffer 3
      die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
    4. Ziffer 4
      den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
    5. Ziffer 5
      die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
    6. Ziffer 6
      den Einsatz von Szenario-Analysen,
    7. Ziffer 7
      die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
  7. Absatz 7Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Anmerkung

1. Vgl. § 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21d/NOR40081089

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