(4)Absatz 4Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.