Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 21a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie FMA hat unter Berücksichtigung von Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den gemäß Artikel 20, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Ziffer eins und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      bei internen Ansätzen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;
    2. Ziffer 2
      zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.
    Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Artikel 101, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen hat dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.
  2. Absatz 2Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Artikel 143, Absatz eins und 3, Artikel 221, Absatz eins und 2, Artikel 225, Absatz eins,, Artikel 259, Absatz 3,, Artikel 283, Absatz eins,, Artikel 312, Absatz 2 und Artikel 363, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Anwendung der internen Ansätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 laufend, zumindest aber alle drei Jahre zu überwachen und hierbei solide ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Praktiken anzuwenden. Die FMA hat bei dieser Prüfung insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes und die Anwendung interner Ansätze auf neue Produkte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.
  5. Absatz 5Sind bei einem Institut, das einen internen Ansatz für das Marktrisiko verwendet, die gemäß Artikel 366, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellten Überschreitungen so zahlreich, dass der interne Ansatz nicht oder nicht mehr präzise genug ist, hat die FMA wirksame und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Institut eine rasche Verbesserung des internen Ansatzes vornimmt oder die Bewilligung zu widerrufen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Antragsverfahren, Regulierungsstandard

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21a/NOR40163710

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