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Bankwesengesetz § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;
    2. Ziffer 2
      die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;
    6. Ziffer 6
      die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;
    7. Ziffer 7
      die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
    8. Ziffer 8
      die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, erfüllt sind und
    9. Ziffer 9
      die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 einzuholen.
  3. Absatz 3Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie
    3. Ziffer 3
      jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.
  4. Absatz 4Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, beenden oder
    2. Ziffer 2
      vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, übergehen.
  7. Absatz 7Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise
    1. Ziffer eins
      von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
    2. Ziffer 2
      von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
    3. Ziffer 3
      innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, für die Kategorien
      1. Litera a
        Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,
      2. Litera b
        qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
      3. Litera c
        sonstige Retail-Forderungen,
    4. Ziffer 4
      von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
    umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.
  8. Absatz 8Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Anmerkung

1. Vgl. § 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Schlagworte

Schuldnereigenschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21a/NOR40081086

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