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Bankwesengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsJeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Kreditinstitut gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt.
  2. Absatz 2Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 2 aWird eine Beteiligung gemäß Absatz 2, von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sein.
  4. Absatz 3Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  5. Absatz 4Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.
  6. Absatz 5Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins,, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
  7. Absatz 6Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3 ;,
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  8. Absatz 7Der Bundesminister Anmerkung, richtig: Die FMA) hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  9. Absatz 7 aVerfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 6,, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 7, hat die FMA beim gemäß Absatz 6, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  10. Absatz 8Die FMA hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Absatz eins und 2 genannten Beteiligungen
    1. Ziffer eins
      um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder
    2. Ziffer 2
      um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder
    3. Ziffer 3
      um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder
    4. Ziffer 4
      um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder
    5. Ziffer 5
      um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.
  11. Absatz 9Soweit Vorgänge im Sinne von Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bewilligungspflichtig sind, sind die Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Anmerkung

Art. II Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 97/2001 lautet: "In § 20 Abs. 7
und 8 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesminister für Finanzen"
durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.".

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P20/NOR40081084

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