Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVerletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Verletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  3. Absatz 3Verliert das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Artikel 24, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P17/NOR40081083

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