Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bausparkassengesetz § 11

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
    1. Ziffer eins
      den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
    2. Ziffer 2
      den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
    7. Ziffer 7
      die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.
    8. Ziffer 8
      die Grenzen für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,

Schlagworte

Mietwohnung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40020806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P11/NOR40020806

Navigation im Suchergebnis