Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

25.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Grenzüberschreitende Spaltung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. Absatz 2Es sind auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union – EU-VerschG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, in Verbindung mit den Paragraphen 219 bis 233 AktG und auf an einer grenzüberschreitenden Spaltung beteiligte Kreditinstitute in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bestimmungen des EU-VerschG in Verbindung mit den Paragraphen 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40200742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P10a/NOR40200742

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