Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 103t
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 103t.Paragraph 103 t,
(1)Absatz einsDie Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Ziffer 11, Litera b, der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden. (2)Absatz 2§ 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.Paragraph 37 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ist von den Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 117/2015
Im RIS seit
09.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40174461