Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 103g

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103g

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 103 g,

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c,) Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 7, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 25, Absatz 13,)
    Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an Paragraph 25, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, anzupassen.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 28 a, Absatz 3,)
    Paragraph 28 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,)
    Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 76, Absatz eins,)
    Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40094684

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