§ 103b.Paragraph 103 b,
(1)Absatz eins(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):(zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):
Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet § 40 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.Die Bestimmungen der Paragraphen 31, Absatz eins und 3 und 32 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.
(2)Absatz 2Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.Nach In-Kraft-Treten des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Ziffer eins und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.