Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 103a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 103 a,

Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12057726

Alte Dokumentnummer

N3199958210L

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