Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103

Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
  2. Ziffer 2
    die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
  3. Ziffer 3
    der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
  4. Ziffer 4
    der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
  5. Ziffer 5
    die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
  6. Ziffer 6
    die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;
  7. Ziffer 7
    der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
    1. Litera a
      ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
    2. Litera b
      Geldmarktinstrumenten;
    3. Litera c
      Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
    4. Litera d
      Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps”);
    5. Litera e
      Wertpapieren (Effektengeschäft);
    6. Litera f
      von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
    sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
  8. Ziffer 7 a
    der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007;
  9. Ziffer 8
    die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
  10. Ziffer 9
    die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
  11. Ziffer 10
    die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
  12. Ziffer 11
    die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
  13. Ziffer 12
    die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
  14. Ziffer 13
    die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch II (Investmentgeschäft);
  15. Ziffer 13 a
    die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
  16. Ziffer 14
    die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, (Beteiligungsfondsgeschäft);
  17. Ziffer 15
    das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
  18. Ziffer 16
    der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
  19. Ziffer 17
    der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
  20. Ziffer 18
    die Vermittlung von Geschäften nach
    1. Litera a
      Ziffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
    2. Litera b
      Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
    3. Litera c
      Ziffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
    4. Litera d
      Ziffer 8,
  21. Ziffer 19
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
  22. Ziffer 20
    die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft)
  23. Ziffer 21
    die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
  24. Ziffer 22
    der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
  25. Ziffer 23
    der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).
  1. Absatz 2Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
    1. Ziffer eins
      Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
    3. Ziffer 3
      die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
    5. Ziffer 5
      die Erteilung von Handelsauskünften;
    6. Ziffer 6
      die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten.
  2. Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22 und 23 und Absatz 2, genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
  4. Absatz 5Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
  5. Absatz 6Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. vgl. § 103 Z 1 und § 103f Z 1 und 2;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007.

Schlagworte

Termingeschäft, Wechselkursinstrument, Kaufoption, Zinswaps

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40094654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P1/NOR40094654

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