Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 22,

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

  1. Ziffer eins
    Hohes Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;
    2. Litera b
      Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;
    3. Litera c
      Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit”, die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);
    4. Litera d
      Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
    5. Litera e
      Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;
    6. Litera f
      Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits”);
    7. Litera g
      Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;
    8. Litera h
      Übernahmegarantien für Wertpapiere;
    9. Litera i
      nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;
    10. Litera j
      verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option;
    11. Litera k
      Kreditderivate;
    12. Litera l
      Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 50, Absatz 3 und 5.
  2. Ziffer 2
    Mittleres Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;
    2. Litera b
      Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Ziffer eins, Litera c, genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit” erstellt werden;
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
    4. Litera d
      Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities” (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities” (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;
    5. Litera e
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.
  3. Ziffer 3
    Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
    2. Litera b
      die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen;
    3. Litera c
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht automatisch zum Widerruf führt.
  4. Ziffer 4
    Niedriges Kreditrisiko:
    1. Litera a
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 8, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu widerrufen.
    2. Litera b
      Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;
    3. Litera c
      alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Zollbürgschaft, Wechselgarantie, Bietungsgarantie, Zahlungsgarantie, Anzahlungsgarantie

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/ANL1/NOR40081167

Navigation im Suchergebnis