Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Text

Ausgabe der Anteilscheine

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist Paragraph 5, Absatz eins und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Absatz eins,, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. Paragraph 12, KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.
  4. Absatz 4Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.
  5. Absatz 5Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, genannten liquiden Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, genannter liquider Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
  6. Absatz 6Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Absatz 5, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
  7. Absatz 7Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005;
Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P6/NOR40097953

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