(4)Absatz 4Erfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wennErfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn
der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.
Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des § 97 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.Absatz 2, vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.