Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

28.02.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereich des römisch IV. Abschnittes

Paragraph 42, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 14, des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

  1. Absatz 2Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.
  2. Absatz 3Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12057158

Alte Dokumentnummer

N3199857352L

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