Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 5, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Anwendungsbereich des römisch IV. Abschnittes

Paragraph 42, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 41 gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (Paragraph 41,), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (Paragraph eins,) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

  1. Absatz 2Auf ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds an die Inhaber von Anteilsrechten sind die Ziffer eins bis 5 anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Als ausländischer Kapitalanlagefonds gilt ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 14, des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.
    2. Ziffer 2
      Als ausschüttungsgleiche Erträge gelten bei Kapitalanlagefonds, deren Anteilsrechte im Inland öffentlich angeboten werden, die tatsächlichen Ausschüttungen auf die Anteilsrechte sowie die von einem ausländischen Kapitalanlagefonds vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge. Soweit nicht tatsächliche Ausschüttungen vorliegen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge mit Ablauf des Geschäftsjahres des ausländischen Kapitalanlagefonds, in dem sie vom Fonds vereinnahmt wurden, mit dem sich aus dem Anteilsrecht ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet.
    3. Ziffer 3
      Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer 2, sind nachzuweisen. Der Nachweis ist durch einen gegenüber den Abgabenbehörden bestellten inländischen Vertreter zu führen. Als inländischer Vertreter können inländische Kreditinstitute und inländische Wirtschaftsprüfer oder inländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Paragraph 40, Absatz eins, ist anzuwenden. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Substanzgewinnen bleiben nur insoweit außer Ansatz, als sie im Wege des inländischen Vertreters nachgewiesen werden.
    4. Ziffer 4
      Unterbleibt ein Nachweis im Sinne der Ziffer 3, oder werden die Anteilsrechte im Inland nicht öffentlich angeboten, gelten als ausschüttungsgleiche Erträge die tatsächlichen Ausschüttungen sowie 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind in einem solchen Fall aber mindestens 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
    5. Ziffer 5
      Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes sind für den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres als ausschüttungsgleicher Ertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im abgeschlossenen Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis anzusetzen. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind aber mindestens 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Geschäftsjahres anzusetzen. In den Fällen der Ziffer 4, tritt an die Stelle des Geschäftsjahres das Kalenderjahr.
    6. Ziffer 6
      In den Fällen der Ziffer 4 und 5 kann anstelle des Rücknahmepreises auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsegehandelten Anteilen der Börsekurs herangezogen werden.
    Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2005, G 58-60/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Oktober 2005, zu Recht erkannt:
    „§ 42 Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz – InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
    Die aufgehobenen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
    Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2005,.)

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052894

Alte Dokumentnummer

N3199332044J

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