Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198 und § 200, BGBl. I Nr. 77/2011.

Text

römisch IV. Abschnitt
Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWerden Erträge abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sowie Substanzgewinne ausgeschüttet, sind diese bei den Anteilsinhabern steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des Paragraph 21, resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Diese können mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, mit noch nicht verrechneten Substanzverlusten eines vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet werden. Soweit dieser Saldo positiv ist, wird er noch durch Aufwendungen des laufenden Geschäftsjahres vermindert, soweit diese nicht von anderen Erträgen abgezogen werden.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung des im Sinne des Absatz eins, verrechneten Jahresertrages einschließlich der verrechneten Substanzgewinne unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 13, dritter Satz) sämtliche nicht ausgeschütteten Gewinne des abgelaufenen Geschäftsjahres an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Nicht als ausgeschüttet gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für die zum Veräußerungszeitpunkt direkt oder indirekt zu erfassenden Zinsen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 inklusive Ertragsausgleich eine Ausschüttung anzunehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Paragraph 12, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die ausschüttungsgleichen Erträge sind unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters, zu erbringen. Steuerlicher Vertreter ist ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988 inklusive Ertragsausgleich sind durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach Paragraph 6, Absatz 3, zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins, sind im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach Paragraph 6, Absatz 3, zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,)

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

02.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40136690

Navigation im Suchergebnis