Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch IV. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 40, (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.

  1. Absatz 2Sind Ausschüttungen als Betriebseinnahmen zu erfassen, so gilt folgendes: Bei der Gewinnermittlung für das erste Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1994 endet, bleiben von Ausschüttungen aus Substanzgewinnen 80% außer Ansatz. Dieser Prozentsatz vermindert sich in jedem weiteren Wirtschaftsjahr um 20 Prozentpunkte.
  2. Absatz 3Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,

  1. Absatz 3Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.

Anmerkung

Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde der „Abs. 3'' zweimal
vergeben.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052893

Alte Dokumentnummer

N3199332043J

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