Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b,, 8c und 9 und Paragraph 21, für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.
  2. Absatz 2Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach Paragraph 21, abgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
  4. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in Paragraph 20, genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. Paragraph 21, bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,)
  8. Absatz 8Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Depotgesetz erteilen. Die Grenze von 30 vH ist für Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40124270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P4/NOR40124270

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