(3)Absatz 3Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist Paragraph 15, BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in Paragraph 15, Absatz 5, BWG Artikel 6 c, der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die Paragraphen 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.