Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 34,

Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056642

Alte Dokumentnummer

N3199811528U

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