Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Text

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (Paragraph 23,) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (Paragraph 22,) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;
    4. Ziffer 4
      wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;
    5. Ziffer 5
      der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;
    6. Ziffer 6
      es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
    7. Ziffer 7
      es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz eins, zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;
    9. Ziffer 9
      unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
    10. Ziffer 10
      in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;
    11. Ziffer 11
      durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.
    Im Falle von Spezialfonds ist Ziffer 10, nicht anwendbar. Von Ziffer 3 und 5 kann bei Spezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P3/NOR40043600

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