(2)Absatz 2Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:Für Kapitalanlagegesellschaften gilt Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:
die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen unddie Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraph 24, oder Paragraph 33 ;, die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Ziffer 2, Litera c,, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Z 19 lit. a und b Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß Paragraph 3, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 19, Litera a und b Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 berechtigt sind.Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, ausüben. Die Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 berechtigt sind.
Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.Die unter Ziffer 2, angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.