Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kapitalanlagegesellschaften

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Für Kapitalanlagegesellschaften gilt Paragraph eins, Absatz 3, BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, oder von Vermögen gemäß Paragraph 24, oder Paragraph 33 ;, die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Ziffer 2, Litera c,, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
    2. Ziffer 2
      sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß Paragraph 3, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 19, Litera a und b Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.
    Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, ausüben. Die Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 berechtigt sind.
    Die unter Ziffer 2, angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
  3. Absatz 3Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  4. Absatz 4Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
  5. Absatz 5Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
  6. Absatz 6Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
  7. Absatz 7Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
  8. Absatz 8Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 14, geendet hat.
  9. Absatz 9Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (Paragraph 23,) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (Paragraph 23,) sein.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
  11. Absatz 11Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
  12. Absatz 12Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
    1. Ziffer eins
      über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
    2. Ziffer 2
      so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.
  13. Absatz 13Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, gelten Paragraphen 93 f, f, BWG.
  14. Absatz 14Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG)
    1. Ziffer eins
      recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      ihre Tätigkeiten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds zu erbringen;
    3. Ziffer 3
      sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und
    4. Ziffer 4
      über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen.
  15. Absatz 15Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werden.
  16. Absatz 16Bei Konzessionsverfahren wegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG mit EWR-Bezug im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, BWG ist Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist Paragraph 4, Absatz 5, BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Geldpolitik, Wechselkurspolitik, Staatsschuldpolitik,
Kontrollvorkehrung, Abschlussort

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40090137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P2/NOR40090137

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