(2)Absatz 2Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMA.Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMA.