Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14
Inkrafttretensdatum
08.05.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198,
BGBl. I Nr. 77/2011.
Text
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 69/2008
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
10004828
Dokumentnummer
NOR40097957