Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 14, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 18,) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.

  1. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 370 000 Euro unterschreitet.
  2. Absatz 3Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
  3. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Paragraph 14, Absatz eins, durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen Anmerkung, richtig: Bestimmungen) des Paragraph 3, Absatz 2, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
  4. Absatz 5Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Absatz eins, auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40020745

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